Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks vom 17. September 1953

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) wurde am 26. März 1953 im Bundestag in zweiter und dritter Lesung von den Abgeordneten aller demokratischen Parteien angenommen. Es bedurfte noch der Zustimmung der Besatzungsmächte, die nach monatelangen und schwierigen Verhandlungen erreicht werden konnte. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 1953, Teil I, Seite 1411 ff. veröffentlicht. Es trat am 24. September 1953 in Kraft.

Mit der Handwerksordnung wurde eine einheitliche gesetzliche Grundlage für das Handwerk geschaffen. Der große Befähigungsnachweis (die Meisterprüfung) wurde als Regelzugang zur Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe in der Handwerksordnung verankert. In einem Gewerbeverzeichnis in Form der Anlage A zur Handwerksordnung wurden seinerzeit 125 Berufe (heute 53 zulassungspflichtige Handwerke, die in einer Anlage A eingestellt sind, und 42 zulassungsfreie Handwerke, die in einer Anlage B1 eingestellt sind) aufgezählt, die handwerklich betrieben werden können. Mit der HwO-Novelle 1965 wurden die sog. handwerksähnlichen Gewerbe eingeführt (heute Anlage B2 zur HwO). Sie können ohne Meisterprüfung ausgeübt werden. Ihre wirtschaftliche Bedeutung ist ständig gestiegen. Heute gibt es 53 Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können.

Organisation des Handwerks neu gestaltet

Die handwerkliche Berufsausbildung und -fortbildung wurde als geschlossenes System eingeführt und anerkannt. Gleichzeitig wurde die Organisation des Handwerks neu gestaltet. Den Innungen, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern wurde der Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuerkannt. Die Innungen sind dabei fachliche Zusammenschlüsse; die Kammern die fachübergreifenden Zusammenschlüsse mit einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft.

Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung und Vorstände der Handwerkskammern setzen sich zu einem Drittel aus Handwerksgesellen und anderen Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung der kammerzugehörigen Betriebe zusammen. Damit wurde die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der handwerklichen Organisation - anders als bei anderen Wirtschaftsorganisationen - schon früh verwirklicht.

Wiedereinführung der Meisterpflicht

Die Handwerksordnung ist kein statisches Gebilde. Seit ihrem Inkrafttreten ist sie in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen in einzelnen Bestimmungen geändert oder ergänzt worden. Die letzte Änderung der Handwerksordnung ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten. Im Fokus stand hier die Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf bis dato zulassungsfreien Handwerken (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter, Orgel- und Harmoniumbauer).

Die Handwerksordnung und der sie tragende Befähigungsgrundsatz ist das Grundgesetz für das deutsche Handwerk und die handwerkliche Selbstverwaltung. Sie bildet ein solides Fundament, auf dem sich die handwerkliche Leistungsfähigkeit und die Leistungskraft im Wettbewerb unter Gleichen beweisen können. Vor allem ist die Handwerksordnung Garant für die Ausbildung eines qualifizierten Nachwuchses nicht nur für das Handwerk, sondern darüber hinaus auch für die übrige gewerbliche Wirtschaft.

Die aktuelle Handwerksordnung stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz online zur Verfügung.

Fragen zur HwO beantwort auch unser "Crafty".

Quelle: ZDH

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